Unsere Satzung
Satzung Alt-Schlierseer Trachtengruppe e. V.
1. Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Alt-Schlierseer Trachtengruppe e.V.“ Er hat seinen Sitz in der
Marktgemeinde Schliersee. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Miesbach eingetragen (VR 60372).
2. Aufgaben und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §52 Abs. 2 Punkt 22. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege und Heimatkunde. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Erhaltung der Alt-Schlierseer Tracht, Bewahrung, Pflege und Unterstützung von heimischem Brauchtum, von Mundart, Volksmusik, Volksgesang und Volkstanz.
3. Vereinsführung und Vermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
Der Verein wird ehrenamtlich geführt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mitgliedschaft
Aufnahme und Beendigung: Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen,
sowie öffentliche Körperschaften werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden
a) bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Anordnungen der Vereinsorgane,
b) bei schädigendem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins,
c) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht. Ehrenmitglied kann werden, wer sich hervorragende Verdienste um den Verein oder um heimische Kunst, Kultur, Musik und Brauchtum erworben hat. Die Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft ernannt.
5. Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und besitzen aktives und passives Wahlrecht. Die Mitglieder sollen die
Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften unterstützen. Die Mitglieder haben einen
Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zu entrichten.
6. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindesten einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren statt. Wenn notwendig, kann der Vorstand auch außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt. Der
Versammlungstermin ist vom Vorstand mindestens 8 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei Satzungsänderungen ist eine
Zweidrittelmehrheit notwendig. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Über alle Angelegenheiten und Anträge wird in der Regel öffentlich abgestimmt. Eine geheime Abstimmung ist von mindesten 5 Mitgliedern zu beantragen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Entlastung und Wahl der Organe
b) Bestellung von 2 Rechnungsprüfern
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) Änderung und Ergänzungen der Satzung
e) Beschlüsse über Punkte der Tagesordnung
f) Auflösung des Vereins.
8. Vorstand und Geschäftsführung
Zur Leitung und Ausführung der Aufgaben wählt die Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von drei Jahre. Gewählt ist, wer über 50 % der abgegebenen Stimmen erhält.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister.
Die Aufgaben des Vorstands: Der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB je einzeln. Der stv. Vorsitzende darf die
Vertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden ausüben, was jedoch nur im Innenverhältnis gilt. Der Schriftführer ist zuständig für die Führung der Protokolle,
Anwesenheitslisten und des Mitgliederverzeichnisses. Der Schatzmeister verwaltet die
Kassenbewegungen des Vereins. Die Rechnungsabschlüsse zur Mitgliederversammlung sind von den Rechnungsprüfern vor der Bekanntgabe auf Richtigkeit der Belege und der Buchungen zu überprüfen.
9. Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung mindestens 5, höchstens 8 Mitglieder als Beiräte. Der Vorstand kann je nach Bedarf für verschiedene Aufgaben Vorstands oder Beiratsmitglieder zu Fachreferenten bestellen.
10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Schliersee, der es unmittelbar und aussschließlich für Zwecke wie in 2.) genannt zu verwenden hat.
12. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung am 10. März 1984 beschlossen. Sie tritt ab
diesem Zeitpunkt in Kraft.